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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Glamory Hosiery GmbH & Co. KG
Fassung: Juli 2021
§ 1 Geltung(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Glamory Hosiery GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“
genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“ genannt) über
die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter fi nden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einver-
ständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene
Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dieser gibt allein Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor
Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch
den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder
Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers oder von diesem eingeschalteten Handelsvertreter nicht berechtigt,
hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per
Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichun-
gen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten vor.
Der Käufer darf diese Angebote ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich
Dritten zugänglich machen oder sie bekannt geben.
(6) Der Verkauf von Waren des Verkäufers auf Verkaufsplattformen, die nicht im Besitz des Käufers sind, bedürfen
der vorherigen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Hier ist die Schriftform von E-Mail Korrespondenz
ausschließlich zulässig.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Verpackung, auf-
tragsbezogenen Kosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer
öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes
schriftlich vereinbart ist. Diese Frist beginnt mit Rechnungsdatum. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so
sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer
Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt wer-
den, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung
der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur
annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von
Lieferfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der
Käufer seinen vertraglichen Verpfl ichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,
nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfris-
ten oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten.
(4) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restliche bestellte Liefergegenstand sichergestellt ist und
– dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen
(es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde,
unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Liefer-
bedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kaltenkirchen.
(2) Die Versandart und die Verpackung stehen im pfl ichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf
den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen,
wie z.B. den Versand, übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegen-
stand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lager-
kosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendma-
chung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufi nden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
– die Lieferung abgeschlossen ist,
– seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und
in diesem Fall seit Lieferung 6 Werktage vergangen sind, und
– der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer
angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen
hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm be-
stimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche
Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar waren, binnen 3 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten
binnen 3 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2
(2) Satz 6 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des
günstigsten Versandweges, dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befi ndet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist
zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpfl ichtet und berechtigt. Im Falle des
Fehlschlagens, d. h. bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraus-
setzungen Schadenersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände, die der Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprü-
che gegen Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers
gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In
jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Lieferungsgegenstand frei von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unver-
züglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend
gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Lieferungsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten
verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder
austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich
vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht
verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers
unterliegen des Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach sei-
ner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder
an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur,
wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglich-
keit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pfl ichten bei Vertragsver-
handlungen oder unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe
dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen oder von ihm eingeschalteter Dritter, soweit es sich nicht um eine Verletzung ver-
tragswesentlicher Pfl ichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpfl ichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von
wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspfl ichten, die dem Käufer die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von
Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden,
die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpfl icht des Verkäufers für Sachschäden und
daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000,00 je Schadensfall beschränkt,
auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pfl ichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung
nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zu seiner endgültigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann je-
doch den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbei-
ten. Der Käufer tritt seine Kaufpreisforderungen im Voraus an den Verkäufer ab; dieser nimmt die Abtretung an.
(2) Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstands zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung
des Verkäufers ausgeschlossen. Im Falle der Pfändung des Liefergegenstands durch Dritte muss der Käufer dem
Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
§ 10 Änderung der Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
(1) Der Verkäufer behält sich vor, diese Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen jederzeit ohne Angabe von
Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Käufer nicht zumutbar. Der Verkäufer wird den Käufer über Än-
derungen der Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht
der Käufer der Geltung der neuen Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen als
vom Käufer angenommen. Widerspricht der Käufer den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht
das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort.
(2) Der Verkäufer behält sich darüber hinaus vor, diese Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen zu ändern,
• soweit der Verkäufer hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpfl ichtet ist;
• soweit der Verkäufer damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung
nachkommt;
• soweit der Verkäufer zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer
Leistungsbeschreibung in den Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen, es sei denn, dass bisherige
Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
• wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Käufer ist; oder
• wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für
den Käufer.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer ist für beide Vertragspartner Kaltenkirchen. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Kaltenkirchen ausschließ-
licher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser
Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bun-
desrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung
dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirt-
schaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis: Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten,
soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.